Haustürgeschäft oder Betrugsmasche?

Ein preiswertes Angebot vom Energieversorger ist verlockend. Aber Vorsicht ist bei Haustürgeschäften und Werbeanrufen geboten, wenn sich die Besucher oder Anrufer als Mitarbeiter eines Stadtwerks ausgeben. Denn dahinter kann sich auch eine Betrugsmasche verbergen.

Hier ein Beispiel: Ein angeblicher Stadtwerke-Mitarbeiter verlangt an der Haustür unter falschem Vorwand die Herausgabe der Stadtwerke-Rechnung. Weil bei den Stadtwerken die Computer abgestürzt seien, müssten die Daten (Kunden-, Zählernummer) neu erfasst werden, so sein erfundenes Anliegen. Der Bewohnerin gegenüber weist sich der falsche Mitarbeiter mit einem gefälschten Dienstausweis aus.

 

Was viele nicht wissen: Mit der Herausgabe der Zählernummer kann bereits ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

 

  • Geben Sie bitte keine Rechnungen oder Daten an Fremde heraus!
  • „Echte“ Mitarbeiter der Stadtwerke Schaumburg-Lippe bitten an der Haustür nicht um Herausgabe der Zählerdaten oder Rechnungen. Des Weiteren verlangen sie keine Unterschriften, z.B. für die Bestätigung der Zählerdaten oder auf Verträgen.
  • Lassen Sie Niemanden unangemeldet in die Wohnung. Wir kündigen Zählerablesungen oder technische Arbeiten immer vorher schriftlich an oder vereinbaren einen Termin mit Ihnen.

 

Vorsicht ist auch am Telefon geboten. Dem Werbeanruf folgt oft eine SMS. Per Link in der SMS sollen die Angeschriebenen den Anbieterwechsel bestätigen. Auch wer nur aus Neugier auf das Angebot klickt, schließt – oft ohne es zu wollen – unter Umständen einen Vertrag ab. Verbraucher sollten den Aussagen nicht vertrauen und am Telefon auf keinen Fall Informationen zum Zählerstand, der Adresse oder dem Namen preisgeben.

 

Noch ein Tipp: Drängt man Sie zu einem Abschluss, ist das ein Warnsignal! Ein Stromvertrag ist niemals so dringend, dass er an der Haustür abgeschlossen werden muss.

 

Was ist zu tun, wenn ungewollt ein Vertrag abgeschlossen wurde?

Hilflos ist man nicht. Der einfachste Weg ist ein Widerruf. Strom- und Gasverträge, die online, telefonisch oder an der Haustür abgeschlossen wurden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dann wird der Vertrag unwirksam. Die 14 Tage Widerrufsfirst beginnen erst mit der Belehrung über das Widerrufsrecht, z.B. mit dem Begrüßungsschreiben des neuen Anbieters. Wer also erst nach drei Wochen eine Vertragsbestätigung erhält, kann immer noch von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Fehlt die Widerrufsbelehrung ganz, hat man ab Vertragsabschluss ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 S.2 BGB). Die Verbraucherzentralen bieten auf ihren Internetseiten kostenlose Musterbriefe und weitere Informationen zum Thema an.

Sie sind verunsichert, was zu tun ist, oder haben Fragen?  Unser Kundenservice hilft unter der Nummer 05722 2807 555 gerne weiter.