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Strompreiszusammensetzung
Ihr Strompreis setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen:
- Steuern, Abgaben und Umlagen
Die auf Strom erhobenen Steuern beinhalten die Mehrwertsteuer und die Stromsteuer.
Abgaben und Umlagen umfassen (Stand 1/2025) die Konzessionsabgabe, die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) – ab 2025 „Aufschlag für besondere Netznutzung“ – sowie die Offshore-Netzumlage.
Die aktuelle Höhe der Steuern, Ablagen und Umlagen können Sie den jeweiligen Tarifübersichten und Preisblättern entnehmen. - Nettonetzentgelte inklusive Abrechnung (Netznutzungsentgelt) und Messstellenbetrieb
Die Netzentgelte sind gesetzlich reguliert und dienen dem Betrieb sowie dem Ausbau der Stromnetze. Diese Entgelte werden von den Netzbetreibern erhoben und über den Strompreis an die Kunden weitergegeben. Hierin enthalten sind auch die Kosten für technisch notwendige Mess- und Steuereinrichtungen (z. B. Zähler), Ablesung und Inkasso. - Kosten für die Strombeschaffung, Vertrieb und Service sowie Gewinnmarge
Dieser Bestandteil umfasst die Kosten für die Erzeugung oder den Einkauf des Stroms an der Börse, den Vertrieb und den Kundenservice sowie eine Gewinnmarge.
Weitere Informationen zur Preiszusammensetzung finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Service-Hotline
Wir sind für Sie da.
Telefon: 05722 2807-555
E-Mail: kundenservice@swsl.de
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht unseren Kundenservice zu kontaktieren.
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Ihre häufigsten Fragen an uns (FAQs):
Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.
Die Offshore-Netzumlageumlage (ehemals Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Sie wird als gesonderter Betrag auf der Stromrechnung ausgewiesen. Die Umlage soll die Ausbauziele der Windparkanlagen auf hoher See sicherstellen. Falls es zu Verzögerungen oder sogar zum Ausfall der Verbindung an das nationale Stromnetz kommt, sollen Windparkbetreiber Schadenersatz bekommen. Die entstehenden Zusatzkosten werden dann auf die Stromverbraucher umgelegt. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.
Die Umlage nach § 19, Abs. 2 der StromNEV, die energieintensive Industrieunternehmen von Netzentgelten befreit und diese auf restliche Unternehmen und die privaten Haushalte umlegt, wird nach wie vor erhoben, aber sie fällt jetzt unter den Aufschlag für besondere Netznutzung.
Die AbLaV-Umlage wurde bis 2022 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht. Aktuell ist sie ausgesetzt.
Mit der EEG-Umlage wurde bis Ende 2022 der Ausbau und der Finanzierung von erneuerbaren Energien gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Mit der Abgabe haben Sie als Verbraucher also die Energiewende mitfinanziert.
Für seit dem 1. Januar 2023 gelieferte bzw. verbrauchte Strommengen muss keine EEG-Umlage mehr gezahlt werden. Die EEG-Umlage ist seitdem kein Preisbestandteil des Arbeitspreises auf Ihrer Stromrechnung mehr.
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
Die Messung beinhaltet die Ermittlung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister in Rechnung gestellt.